Das hat schließlich Mazda mitgeteilt:
in der für das Kundenfahrzeug anwendbaren Verordnung (EU) 2017/1151 ist unter Artikel 2 definiert,
dass der Motorhubraum von Drehkolbenmotoren dem zweifachen des Nennvolumens der Kammern entspricht.
Nachfolgend der Auszug:
5. Motorhubraum entweder
a) bei Hubkolbenmotoren das Nennvolumen der Zylinder oder
b) bei Drehkolbenmotoren (Wankelmotoren) das doppelte Nennvolumen der Kammern: ...
Der CO2 Ausstoß des Fahrzeugs wurde entsprechend dem WLTP Verfahren gemessen und die Angaben zum Hubraum in COC entsprechend der Verordnung angegeben .
Die Verordnung wird auch in dem neuen Kfz-Steuergesetz zitiert. Ich habe den Einspruch zurückgenommen.